Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

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Meldungen aus dem Landesverband

Mo, 10.03.2025

Fläche im Wasserschutzgebiet mit Nachteil durch Glyphosatverbot? – 31.03. Fristablauf für Ausgleichsforderungen!

Nicht klein beigeben – Wasserversorger fristgerecht zur Ausgleichszahlung für Glyphosatverbot in 2023 auffordern!

Die Front der zahlungsunwilligen Wasserversorger in Niedersachen bröckelt, wenn es um das Anerkenntnis iher gesetzlichen Zahlungspflicht für Nachteile durch das pauschale Verbot der Glyphosatanwendungen (nur) in Wasserschutzgebieten geht. Erste Klageverfahren gegen die Verweigerung von Versorgern bei Ansprüchen aus 2021 und 2022 sind in Vorbereitung. Wer aber gegenüber seinem Wasserversorger nicht schriftllich bis in drei Wochen (31. März 2025) seinen Anspruch geltend macht (für 2023), der geht wegen Fristversäumnis leer aus, jedenfalls für das vorletzte Jahr. Über die Höhe und Nachweise wird es wohl noch länger Streit geben. Alle Landvolkkreisverbände haben dafür hinreichende Unterlagen des Landesverbandes bzw. der LWK erhalten. Die Zusatzberater werden dagegen vom Versorger bezahlt und sind deshalb eher „disqualifiziert“ im Streit und eine ausschließlich auf Betriebsinteressen ausgerichtete Beratung in der Angelegenheit.

Forderung von Einzelkostennachweisen ist durchsichtige Schikane der Wasserversorger

Das Landvolk ist davon überzeugt, dass schlagbezogene Einzelfallberechnungen eine überzogene Forderung von Versorgern darstellen (= Berechnung des aus einzelbetrieblichen Maschineneinsatzkosten und anderen Daten von Betriebszweigabrechnungen ermittelbarem individuellen ökonomischen Nachteils eines erzwungenen Glyphosatverzicht) . Wir unterstützen daher das Berechnungsschema der LWK, natürlich beschränkt auf Flächen, auf denen tatsächlich Glyphosat aus fachlicher Sicht angewendet worden wäre, nicht pauschal für die gesamte oder pauschale Anteile der Betriebsfläche im Schutzgebiet. Also jetzt beim Versorger schriftlich formlos seinen Anspruch deutlich machen, insbesondere unter Angabe der betroffenen Flächen z. B. aus GAP-Antrag (Fax mit Ausdruck Sendebestätigung oder Einwurf-Einschreiben ) und zur Zahlung auffordern unter Berufung auf das folgende Gesetzes: § 93 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes. Nachweis der Höhe des Anspruchs dann nachreichen, z. B. wenn noch Hilfe benötigt wird. Los geht’s! P.S.: Das Land will den Versorgern solche Ausgleichszahlungen wieder teilweise erstatten, so wie es bis zuletzt vor gut 17 Jahren solche Kosten ebenfalls übernommen hatte.

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