Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

Unsere Tradition: Die Zukunft sichern

Auf dem neusten Stand

Lokales aus dem Kreisverband

Die wichtigsten Veranstaltungen und Verbandsinformationen auf einen Blick. Informieren Sie sich über anstehenden Events sowie lokale Nachrichten aus dem Kreisverband und erhalten Sie täglich aktualisierte Informationen zu den verschiedenen Betriebszweigen von unserem Landesverband.

Aktuelles aus dem Kreisverband

09.01.2023
Pflanzenschutzfachtagungen

LWK bietet Termine wieder in Präsenz an

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet in 2023 wieder ihre Pflanzenschutzfachtagungen an. Im Verbandsgebiet wird es zwei Veranstaltungen geben, bei denen auch jeweils Jörn Ehlers oder Christian Intemann aus unserem Vorstand für das Grußwort zuständig sein werden. Außerdem ist eine Kurzinfo zur GAP vorgesehen sowie diverse Vorträge. Interessierte Landwirt*innen können sich mittels Webcode auf der Webseite der LWK anmelden.

Termin 1:

WANN: 18.01.2023 um 13 Uhr

WO: Helscher Hus, Schulstr. 2, 27389 Helvesiek

WEBCODE: 33008014

Termin 2:

WANN: 31.01.2023 um 13 Uhr

WO: Niedersachsenhof, Lindhooper Str. 97, 27283 Verden

WEBCODE: 33008019

05.01.2023
Landwirtschaft im Dialog

Gemeinsamer Aktionstag am Bremer Domshof

Am 20.1.23 findet der Aktionstag „Landwirtschaft im Dialog“ statt. Ziel ist es, Verbraucherinnen direkt in der Stadt anzusprechen und miteinander ins Gespräch zu kommen. Gemeinsam mit dem Landvolk-Kreisverband Mittelweser werden wir einen Stand am Bremer Domshof - direkt gegenüber vom Wochenmarkt - initiieren. Von 10-14 Uhr werden wir dort mit unserem Infomobil und einer mobilen Melkkuh stehen. Dafür suchen wir noch Landwirtinnen, die sich beteiligen. Meldet euch dazu gern bei Silke Aswald (aswald@landvolk-row-ver.de).

02.01.2023
Handlungsempfehlungen der Tierärztlichen Hochschule

zur Vorbereitung von nutztierhaltenden Betrieben auf einen massiven Stromausfall

Die tierärztliche Hochschule in Hannover hat Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung von nutztierhaltenden Betrieben auf einen massiven Stromausfall (sog. Blackout) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung finden Sie HIER

02.01.2023
Mitgliederversammlung Landwirtschaftlicher Verein Kirchwalsede u. Umgebung

Der Landwirtschaftliche Verein Kirchwalsede u. Umgebung lädt Mitglieder, Freunde und Interessierte zur Mitgliederversammlung ein. Die Veranstaltung findet am Dienstag, den 10. Januar 2023, um 19:30 Uhr im Restaurant „Poseidon“ in Kirchwalsede statt.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den Vorsitzenden
  2. Geschäfts- und Kassenbericht
  3. Entlastung von Vorstand und Kassenführung
  4. Vorstandswahlen
  5. Wahl eines Kassenführers
  6. Wahl neuer Kassenprüfer
  7. Kreisverbandsvorsitzender Jörn Ehlers zur aktuellen Agrarpolitik
  8. Bericht aus der Geschäftsstelle des Landvolkes, Geschäftsführer Alexander Kasten
  9. Aktuelles aus der Landwirtschaftskammer, Außenstellenbeauftragter Dr. Gert Kracke
  10. „Unsere Landwirtschaft, ein wichtiger Faktor zur Rettung unseres Lebensraumes, da sie den Klimawandel bremst.“- Vortrag von Cord Cordes
  11. Verschiedenes

Interessierte, die keine Mitglieder sind, sind ebenfalls herzlich willkommen, melden sich zur besseren Planung jedoch bitte unter sievers@landvolk-row-ver.de

22.12.2022
SuedLink: Einigung auf Rahmenvertrag mit Vorhabenträgern

Vereinbarung sieht Regeln für Entschädigungen von Grundstückseigentümern und Flächenbewirtschaftern vor

Nach mehr als zwei Jahren harter, aber konstruktiver Verhandlungen war es am (heutigen) Donnerstag soweit: Vertreter des Landvolks und der Netzbetreiber TenneT sowie TransnetBW haben im Landvolkhaus in Hannover eine Rahmenvereinbarung zum Erdkabelprojekt SuedLink unterschrieben. Diese sieht Regeln für Entschädigungen von Grundstückseigentümern und Flächenbewirtschaftern vor, die vom Bau der Stromleitung betroffen sind. Mit der Einigung werden weitere Voraussetzungen geschaffen, damit ab 2028 über den SuedLink Strom transportiert werden kann.

Die Vorhabenträger TenneT und TransnetBW müssen sich das Recht zur Nutzung der vom Leitungsverlauf betroffenen Grundstücke sichern und die Eigentümer sowie die bewirtschaftenden Landwirte nach rechtlichen Maßstäben entschädigen. „Die Vorhabenträger waren im Vergleich zu ihrem ersten Vertragsangebot an vielen Stellen zu erheblichen Zugeständnissen bereit“, zeigte sich Landvolkpräsident Dr. Holger Hennies zufrieden mit dem Regelwerk, das auch von den vom SuedLink betroffenen niedersächsischen Landvolk-Kreisverbänden sowie den Landesbauernverbänden Thüringens, Baden-Württembergs sowie Bayerns unterzeichnet worden ist.

„Durch den Abschluss des Rahmenvertrages durch uns wird keines unserer Mitglieder gebunden“, betonte Hennies. „Wir empfehlen aber unseren Mitgliedern, die vom SuedLink-Vorhaben betroffen sein werden, den Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen.“ In den Verhandlungen habe das Landvolk darauf hingewirkt, dass den betroffenen Grundstückseigentümern sowie den betroffenen Nutzungsberechtigten angemessene Entschädigungen sowie angemessener Schadenersatz aufgrund der mit dem Leitungsbauvorhaben einhergehenden Beeinträchtigungen eingeräumt werde. „Und wir haben Wert auf eine umfassende Berücksichtigung des Bodenschutzes gelegt“, erläuterte Hennies.

Dr. Werner Götz, Vorsitzer der Geschäftsführung von TransnetBW, beschrieb das Spannungsfeld, in dem die Rahmenvereinbarung entstanden ist: „Uns allen ist klar, dass sich kein Eigentümer oder Landwirt solch einen Eingriff in seinen wertvollen und fruchtbaren Boden wünscht. Deshalb unternehmen wir große Anstrengungen, diese zu minimieren und entstandene Schäden fair und gemäß den gesetzlichen Grundlagen zu entschädigen.“

Wie wegweisend das Ergebnis ist, betonte Tim Meyerjürgens, Mitglied der Geschäftsführung von TenneT: „Verbindungen wie SuedLink und SuedOstLink bilden das Rückgrat der Energiewende, um die Versorgung mit Strom sicher, umweltfreundlich und bezahlbar zu gestalten. Dabei müssen aber berechtige Belange angemessen berücksichtigt werden. Dazu gehören ganz besonders die Interessen der Landwirte. Mit den Rahmenvereinbarungen haben wir innerhalb des bestehenden Regulierungsrahmens eine faire Regelung gefunden. Das war nur möglich, weil die landwirtschaftlichen Vertreter zwar hart in der Sache, aber immer konstruktiv verhandelt haben.”

Die ca. 700 km lange SuedLink-Verbindung verläuft mit Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Thüringen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg durch insgesamt sechs Bundesländer. Die gemeinsam abgestimmte Rahmenvereinbarung dient als Grundlage für die Entschädigung aller Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der betroffenen Flächenbewirtschafter unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft. Sie sieht Regeln für die Entschädigung der Flächeninanspruchnahme sowie für die Einschränkung der Bewirtschaftung vor und nach der Bauphase der Erdkabelprojekte vor.

22.12.2022
Rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2022/23

Eine Übersicht über die Änderungen für die Landwirtschaft

Zum Jahreswechsel 2022/23 stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Der Deutsche Bauernverband hat für den Bereich Landwirtschaft die wichtigsten zusammengestellt.

GAP-Förderung:
Neue Agrarzahlungen nach GAP-Strategieplan:
Mit dem Ende des Jahres 2022 liegen alle europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für die neue Agrarförderperiode 2023 bis 2027 vor. Für die Landwirte wird die Basisprämie deutlich abgesenkt, auf voraussichtlich 156 Euro/ha in 2023. Die bisherigen Greening-Auflagen und die allgemeine Auflagenbindung „Cross Compliance“ werden zur neuen Konditionalität gebündelt. Eine wichtige Vereinfachung ist der Wegfall der Tierkennzeichnung und -registrierung aus dem Prüfkatalog. Die Zahlungsansprüche entfallen zum Jahresbeginn 2023 ersatzlos. Wieder eingeführt werden gekoppelte Prämien für Mutterkühe und Mutterschafe. Erweitert wird die Förderung für Junglandwirte und der Zuschlag für die ersten Hektare. [Link zur Grafik] (https://magazin.diemayrei.de/storage/media/1ed76c43-a397-6b96-bfa0-5254a201e2da/2023-Gr42-3.jpg)

Neu: „Eco Schemes“:
Die „Eco Schemes“ sind bundesweit einheitliche und einjährige Agrarumweltmaßnahmen. In Deutschland werden 7 Eco Schemes angeboten. Die Maßnahmen reichen von zusätzlicher Ackerbrache, Blüh- und Altgrasstreifen über vielfältige Ackerkulturen, Pflanzenschutzmittelverzicht und Grünlandextensivierung bis zum Ausgleich für Natura2000-Flächen. Der bundeseinheitliche Förderkatalog enthält relativ viele Übernahmen aus etablierten und bisher oft höher dotierten Fördermaßnahmen der Länder in der 2. Säule.

Letzte Änderungen bei Eco Schemes und Konditionalität:
Aufgrund der Verhandlungen um den deutschen GAP-Strategieplan 2023-2027 wurden einige bereits Ende 2021 beschlossenen Punkte nochmals Ende 2022 geändert. Zum Beispiel wurde bei den Eco Schemes die Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolge im Ackerbau“ von 30 auf 45 Euro/ha angehoben. Im Falle einer Unterbeantragung des Budgets für die Eco Schemes wird ein Nachschlag von bis zu 30 Prozent auf die ursprüngliche Förderung gewährt. Auch bei der Konditionalität gab es noch einige Änderungen: Die Mindestbodenbedeckung im Winter muss nun auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen erfüllt werden. Der Fruchtwechsel muss spätestens im dritten Jahr auf jeder Parzelle umgesetzt sein. Und nach Widerspruch aus dem Bauernverband und der landwirtschaftlichen Praxis wird nun weiter eine aktive Begrünung von Stilllegungsflächen zulässig bleiben.

Ausnahme von 4 % Stilllegung und Fruchtwechsel-Vorgabe:
Das Startjahr 2023 der neuen GAP-Förderung hat gleich eine Ausnahme in puncto Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und Stilllegung (GLÖZ 8) bei der neuen Konditionalität. Während die Fruchtwechselpflicht im Jahr 2023 ausgesetzt wird, können die Landwirte die 4 Prozent Stilllegungsflächen mit gewissen Einschränkungen durch Getreide-, Sonnenblumen- und Leguminosenflächen deklarieren.
Eine vertiefte Information bietet die neue Broschüre „GAP kompakt“ des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft: www.ble-medienservice.de/0530/gap-kompakt-2023?number=0530

Tierhaltung:

Erhöhung des Transportalters für Kälber:
Ab dem 1. Januar 2023 tritt die geänderte Tierschutztransportverordnung in Kraft und damit die Anhebung des Mindesttransportalters von Kälbern von 14 auf 28 Tage für den innerstaatlichen Transport: „Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen (…) innerstaatlich nicht befördert werden.“ Dem war eine Übergangsfrist von nur einem Jahr vorausgegangen.

Übergangsfrist für ältere Milchabgabeautomaten läuft aus:
Die Ausnahmen für ältere Milchabgabeautomaten von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts laufen zum 31.12.2022 aus. Dies betrifft Automaten, die vor dem 31.12.2017 in Betrieb genommen wurden. Mit Beginn des Jahres 2023 müssen diese Automaten dann grundsätzlich geeicht sein. Der DBV hatte 2017 eine fünfjährige Übergangsfrist für ältere Automaten erwirkt.

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes:
Mit der Änderung des Tierarzneimittelgesetzes werden EU-Vorgaben zum Einsatz von Antibiotika umgesetzt. Die EU-Tierarzneimittelverordnung sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten ab 2023 Daten zur Antibiotikaanwendung bei allen Tierarten (Rind, Schwein, Geflügel und ab 2025 auch Heimtiere) erheben. Für Deutschland bedeutet das vor allem eine Erweiterung des staatlichen Antibiotikamonitorings, was Tierhalter und Tierärzte betrifft. Die staatliche Antibiotika-Datenbank, in der bislang nur Masttiere erfasst werden, wird um weitere Nutztierarten ergänzt. Hierzu zählen Sauen und Ferkel (von der Geburt bis 30 kg) sowie Jung- und Legehennen und Milchkühe nebst Kälbern. Die zuständigen Veterinärämter vor Ort sind dazu verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist. Bestimmte sogenannte kritische Antibiotika werden mit dem Faktor drei gewichtet. Problematisch ist die mangelnde Übergangs- und Anpassungszeit zur Einführung der neuen Regeln.

Revision beim System QM Milch:
Zum Januar 2023 gilt eine revidierte Version des QM-Standards. Neben der Berücksichtigung der Rohmilchgüteverordnung (2021) finden sich im neuen Standard zusätzliche K.o.-Kriterien in den Bereichen Liegeflächen, Kälberenthornung und Milchkammer. Außerdem wird mit der Revision die Teilnahme an Monitoringprogrammen (Antibiotika-, Schlachtbefunddatenmonitoring) empfohlen.

Arbeits- und Sozialrecht:

Mindestlohn weiter bei 12 Euro:
Der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben wurde, beträgt auch im Jahr 2023 12 Euro. Die Mindestlohnkommission wird im Sommer 2023 einen Vorschlag zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 vorlegen, der anschließend von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt werden muss.

Minijob bis 520 Euro/Monat:
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten bestimmt sich die Entgeltgrenze seit 1. Oktober 2022 nach einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ausgehend von einem Mindestlohn von 12 Euro je Arbeitsstunde im Jahr 2023 beträgt die monatliche Entgeltgrenze 520 Euro. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei 520-Euro-Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.

Mindest-Ausbildungsvergütung steigt:
Für im Jahr 2023 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung im ersten Jahr einer Berufsausbildung 620 Euro (2022: 585 Euro). Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 732 Euro (2022: 690 Euro) bzw. 837 Euro (2022: 790 Euro) an.

Höhere Ansätze für Unterkunft und Verpflegung:
Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 270 Euro auf 288 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 60 Euro für Frühstück sowie jeweils 114 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 241 Euro auf 265 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 204,85 Euro auf 225,25 Euro.

Höhere Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung:
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,3 auf 1,6 Prozent. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der ab dem Jahr 2020 aufgrund hoher Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit befristet bis 31. Dezember 2022 auf 2,4 Prozent abgesenkt war, liegt ab 1. Januar 2023 wieder bei 2,6 Prozent. Lediglich der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt unverändert 18,6 Prozent.

Höhere Beiträge und Beitragszuschüsse zur Alterssicherung der Landwirte:
Zum 1. Januar 2023 ändern sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Der Beitrag in den alten Bundesländern steigt auf monatlich 286 Euro (Vorjahr: 270 Euro), in den neuen Bundesländern wegen der bis 30. Juni 2024 erfolgenden Ost-West-Angleichung auf 279 Euro (Vorjahr: 260 Euro). Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt in den alten Bundesländern bei 172 Euro (Vorjahr: 162 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 167 Euro (Vorjahr: 156 Euro). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2023 bis zu einem jährlichen Einkommen von 12.222 Euro (Ost: 11.844 Euro) bzw. 24.444 Euro (Ost: 23.688 Euro) bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 24.444 Euro (Ost: 23.688 Euro) für Alleinstehende bzw. 48.888 Euro (Ost: 47.376 Euro) für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt.

Dauerhaft keine Anrechnung von Zuverdiensten bei Rentnern mehr:
Änderungen gibt es bei den Hinzuverdienstregelungen für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente. Sowohl in der Alterssicherung der Landwirte als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei vorzeitigen Altersrenten ab 1. Januar 2023 ein Hinzuverdienst nicht mehr auf die Altersrente angerechnet. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Moderate Beitragsentwicklung zur LKV:
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt um durchschnittlich 2 %. Nur in den Beitragsklassen 1 und 2 steigt der Beitrag aufgrund gesetzlicher Vorgaben um ca. 4,2 %. In der Beitragsklasse 20 beträgt der Beitrag dagegen aufgrund gesetzlicher Vorgaben unverändert 692,24 Euro. Für 27 % der versicherten Unternehmer führen allerdings die gestiegenen Einkommenswerte der AELV 2023 zum Wechsel in eine höhere Beitragsklasse und so zu einer Beitragserhöhung. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (www.svlfg.de/beitraege-lkk).
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben.

Mehr Kindergeld:
Ab dem neuen Jahr wird für jedes Kind der bisherige Höchstsatz von 250 Euro/Monat gezahlt. Für eine Familie mit zwei Kindern sind das 744 Euro jährlich mehr, für eine Familie mit drei Kindern 1.044 Euro.

Neue Unternehmensnummer:
Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten vor dem Jahreswechsel eine neue fünfzehnstellige Unternehmensnummer (UNR.S). Zum 1. Januar 2023 löst diese die bisher elfstellige Mitgliedsnummer ab. Die Unternehmen benötigen die Nummer unbedingt, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln.

Diverse steuerliche Änderungen:

Umsatzsteuer-Pauschalierung bringt weniger
Bereits im Oktober hatte der Bundestag beschlossen, dass der Pauschalierungssatz in der landwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung zum 1. Januar 2023 von derzeit 9,5 auf 9,0 % sinkt. Unter diesen Vorzeichen kann sich für einige Betriebe ein Wechsel in die Regelbesteuerung lohnen.

Gebäude-AfA:
Für die Abschreibung neuer Wohngebäude wird der lineare AfA-Satz von 2 auf 3 Prozent erhöht. Die im Regierungsentwurf noch beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht Gesetz. Diese Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und gilt für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude.

Homeoffice-Pauschale:
Die Homeoffice-Pauschale wird auf 6 Euro pro Tag erhöht und dauerhaft entfristet. Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 auf 1.260 Euro pro Jahr angehoben – erreicht bei Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2023

Altersvorsorgeaufwendungen:
Ab dem Jahr 2023 ist ein vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben möglich. Diese Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum bzw. Lohnsteuerabzug 2023.

Kalte Progression / Einkommensteuertarife - Inflationsausgleichsgesetz:
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (“kalte Progression”), sind mit dem Inflationsausgleichsgesetz die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 angepasst worden – Erhöhung des Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum), des Kinderfreibetrages, des Spitzensteuersatzes sowie der Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag.

Grundsteuererklärung einreichen:
Am 1. Januar beginnt der voraussichtlich letzte Fristmonat zur Abgabe der neuen Grundsteuererklärung. Finales Datum für die Einreichung ist der 31. Januar 2023.

Neuer Zahlungsweg:
Wichtig für Landwirtinnen und Landwirte kann auch der mit dem Jahressteuergesetz 2022 geschaffene direkte Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sein. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Photovoltaik und Erneuerbare Energien:
Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen Rückwirkend ab 2022 werden kleinere Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien steuerfrei gestellt. Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien) wird in § 3 Nr. 72 EStG Ertragsteuerfreiheit eingeführt. Begünstigt sind auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit. Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Voraussetzung „überwiegend zu Wohnzwecken“ wurde gestrichen. Die Steuerbefreiung in der Einkommensteuer gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Dabei gilt die 100-kW (peak)-Grenze pro Steuerpflichtigem bzw. pro Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Sofern in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen erzielt werden, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen:
Auch die Umsatzsteuer auf PV-Anlagen soll komplett entfallen. Mit der Neuregelung ist deshalb für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz eingeführt worden. Damit soll der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen nun nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung für den Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Regelung gilt ab Januar 2023.

Neue Förderbedingungen im EEG:
Mit dem EEG 2023 wird die Förderung für PV-Anlagen auf Gebäuden erhöht. Neu ist die Differenzierung zwischen Teileinspeiser und Volleinspeiser. Die EEG-Vergütung für eine Volleinspeisung zwischen 10 und 40 KWpeak beträgt zum Beispiel 10,9 Cent/KWh, bei Teileinspeisung entsprechend 7,1 Cent/KWh. Es ist ein jährlicher Wechsel zwischen Voll- und Teileinspeisung möglich. Deutlich erweitert wurde die EEG-Förderung für PV-Freiflächenanlagen einschl. Agri-PV. Bei Biogasanlagen sind die Förderbedingungen für Gülle-Kleinanlagen bis 150 KW erweitert worden; bei den übrigen Biogasanlagen wird diese durch einen weiter abgesenkten „Maisdeckel“ allerdings unattraktiver.

Wegfall der EEG-Umlage:
Die bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage wird ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft. Das gilt auch für die ehemals anteilige EEG-Umlage auf Eigenverbrauchsstrom.

Baurechtliche Erleichterungen für PV-Freiflächenanlagen:
Zum 1. Februar 2023 tritt eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft, wonach Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf einem 200 Meter breiten Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen unter die Privilegierung nach § 35 Baugesetzbuch fallen. Demnach entfällt die Steuerung mittels Bebauungsplan und eine ungeordnete Flächeninanspruchnahme zu Lasten der Lebensmittelerzeugung droht. Ebenfalls baurechtlich erleichtert wird die Errichtung von Anlagen zur Elektrolyse an vorhandenen Windparks im Außenbereich.

Weiteres:

Strom- und Gaspreisbremse:
Ab Januar2023 gelten, aber erst im März umgesetzt werden die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse. Entnahmestellen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh bzw. einem Gasverbrauch bis 1,5 Mio. kWh werden ein Kontingent von 80 % des Vorjahresverbrauchs zu brutto 12 ct/kWh (Gas) und brutto 40 ct/kWh (Strom) beziehen können. Verbrauchsstellen, die oberhalb der genannten Grenzen liegen, erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs an Energie zu einem Netto-Garantiepreis von 7 ct/kWh (Gas) bzw. 13 ct/kWh (Strom). Darüberhinausgehende Mengen werden zum deutlich höheren Marktpreis abgerechnet. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Verbrauch, sondern der Verbrauch im Referenzzeitraum 2022. Das soll Energieeinsparung anregen. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die jeweiligen Strom- und Gasversorger. Es ist also keine Antragstellung der Energieverbraucher bei staatlichen Stellen nötig.

Führerschein tauschen:
Wer noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat und zwischen 1959 und 1964 geboren wurde, braucht spätestens ab 19. Januar 2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein im EC-Karten-Format.

Lieferkettengesetz:
Das zum Jahreswechsel in Kraft tretende Lieferkettengesetz wird in der Landwirtschaft wahrscheinlich wenig direkte Wirkung entfalten. Betroffen sind zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Es ist aber möglich, dass größere Unternehmen im Lebensmittelhandel und in der Verarbeitung von den Landwirten als Vorlieferanten neue Nachweise verlangen möchten. Der DBV weist solche Forderungen unter Verweis auf vorhandene Dokumentations- und Qualitätssicherungssysteme zurück.

15.12.2022
Gründung Beregnungsverband Verden

Gestern wurde der Beregnungsverband Verden offiziell gegründet. Für die erfolgreiche Lebensmittelerzeugung ist eine adäquate Versorgung mit Wasser unabdingbar. Dieses gilt umso mehr in Zeiten der Trockenheit. Hier ist mit dem Beregnungsverband Verden eine örtliche Institution entstanden, die sich in vollem Umfang der Aufgabe der Wasserversorgung seiner Mitglieder widmet und als Bindeglied zu der zuständigen Wasserbehörde fungiert. Gerade in Zeiten anhaltender Trockenheiten ist die gemeinschaftliche Organisation für eine ausreichende Wasserversorgung wesentlich. Neben den aktuellen Gründungsmitgliedern sehen bereits jetzt schon zahlreiche weitere Interessierte einer Aufnahme in den Verband entgegen. Wenn auch Sie Interesse haben, melden Sie sich gerne per Mail unter sievers@landvolk-row-ver.de .

15.12.2022
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Bezieher von Unfallrenten haben keinen Anspruch

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Dabei erfolgt nur eine Auszahlung auch wenn eine Rente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse und der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzeitig gezahlt wird.

Bezieher von Unfallrenten haben keinen Anspruch auf die Energiepauschale Die Zahlung der Energiepreispauschale wurde am 7. Dezember 2022 angewiesen. Es handelt sich um eine gesonderte Einmalzahlung, die nicht zusammen mit der laufenden Rente überwiesen wird. In Ausnahmefällen, in denen die Auszahlung im Dezember nicht möglich war, erfolgt die Überweisung automatisch Anfang Januar 2023. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Rentnerinnen und Rentner, die die Energiepreispauschale trotz bestehendem Anspruch nicht erhalten haben, können einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen.

Fragen zur Energiepreispauschale beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Das Bürgertelefon ist montags bis donnerstags zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar.

12.12.2022
Geflügelpest in Reeßum nachgewiesen

In der Gemeinde Reeßum im Landkreis Rotenburg ist am letzten Donnerstag in einem Betrieb der Ausbruch der Geflügelpest (Aviäre Influenza) amtlich festgestellt worden. Rund um den Ausbruchsbetrieb wurden Restriktionszonen festgelegt, teilt der Landkreis mit. Von der Zehn-Kilometer-Überwachungszone ist auch der Landkreis Verden betroffen.

Weitere Infos erhaltet ihr für den Landkreis Rotenburg „HIER“ und für den Landkreis Verden „HIER“.

06.12.2022
Reaktion auf 3 nach 9

Beitrag bei buten un binnen

RadioBremen hat auf die Verunglimpfungen gegen die Landwirtschaft in der Sendung 3 nach 9 reagiert: Am Freitag gab es einen ausführlichen Beitrag zum Thema Kälber in dem Regionalmagazin. Auch Landwirtinnen aus unserem Verbandsgebiet kamen zu Wort und konnten aufzeigen, wie die landwirtschaftliche Praxis wirklich aussieht. Vielen Dank an dieser Stelle an alle Landwirtinnen, die sich für eine Richtigstellung an den Sender gewandt haben. Dieser Aufschrei hat dazu geführt, dass es eine entsprechende #Richtigstellung gab.

Hier der Link zum Video ( Der Beitrag beginnt bei Min 13:20):

https://www.butenunbinnen.de/videos/butenunbinnen-5806.html

Aktuelles aus dem Landesverband

17.04.2025
Erneut höhere Erzeugerpreise bei Bio-Milch
Öko-Landbau

(AMI/DBV) Im Februar 2025 erhielten die Bio-Milchbetriebe knapp 63,2 Ct/kg für Bio-Milch mit 4,0 % Fett und 3,4 % Eiweiß. Das waren etwa 0,9 Ct mehr als im Vormonat. Der seit Mai 2024 anhaltende Aufwärtstrend der Bio-Milchpreise hat sich damit weiter fortgesetzt. Im Februar 2025 erhielten die Bio-Milcherzeuger rund 7,2 Ct/kg mehr ausgezahlt als zwölf Monate zuvor. 

16.04.2025
Ausgeglichene Lage am Schlachtschweinemarkt
Schwein

(AMI) Der deutsche Schlachtschweinemarkt zeigt sich derzeit weitgehend ausgeglichen. Trotz weiterhin knapper Angebotsmengen reicht das vorhandene Aufkommen in den meisten Regionen aus, um den Bedarf zu decken. Lediglich aus Süddeutschland werden Versorgungslücken gemeldet. Die Osterfeiertage und das wärmere Wetter bringen Impulse für den Handel, bleiben insgesamt hinter den Erwartungen zurück. Nach deutlichen Preissteigerungen in den vergangenen Wochen zeichnet sich aktuell eine Phase stabiler Preise ab.

16.04.2025
ASP-Bekämpfung in Sachsen erfolgreich
Schwein

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Sachsen zeigen Wirkung. Seit August 2024 wurde nur ein Fall im Februar 2025 nachgewiesen. Die Hausschweinebestände konnten erfolgreich geschützt werden. Die Landesregierung geht davon aus, dass im Mai weitere Sperrzonen aufgehoben und Auflagen gelockert werden können. Trotz der positiven Entwicklung bleiben Maßnahmen zur Seuchenkontrolle bestehen. Seit 2020 wurden rund 54 Mio. Euro in die ASP-Bekämpfung investiert. Dazu zählen der Bau von 850 km Metallzaun, der Einsatz von Drohnen, Suchhunden und intensiver Fallwildsuche. Über 1.800 infizierte Wildschweine konnten so identifiziert werden.

16.04.2025
Deutschland offiziell MKS-frei
Schwein

Deutschland ist wieder offiziell frei von der Maul- und Klauenseuche (MKS). Die Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) hat am 14. April den Status „MKS-frei ohne Impfung“ für das gesamte Bundesgebiet bestätigt. Bereits im März war dieser Status für Gebiete außerhalb der Eindämmungszone rund um den Ausbruchsort in Hönow (Brandenburg) anerkannt worden. Möglich wurde die Entscheidung durch zwei vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) erstellte Dossiers in Zusammenarbeit mit den Ländern Brandenburg und Berlin sowie dem Friedrich-Loeffler-Institut. Der anerkannte Status ist entscheidend für den internationalen Handel, da er Exportmöglichkeiten in Drittstaaten sichert. Auch innerhalb der EU konnten durch regionale Handelsregelungen Exporte aus nicht betroffenen Gebieten fortgeführt werden. Angesichts aktueller MKS-Ausbrüche in anderen EU-Staaten wird betont, dass Prävention und internationale Zusammenarbeit weiterhin höchste Priorität haben.

16.04.2025
Deutscher Bauernverband zum Koalitionsvertrag
Schwein

DBV-Präsident Joachim Rukwied begrüßt den zügigen Abschluss der Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD. Gleichzeitig kritisiert er, dass der Koalitionsvertrag den tiefgreifenden Herausforderungen der Landwirtschaft nicht ausreichend gerecht wird. Der notwendige Politikwechsel sei nur ansatzweise erkennbar. Positiv hervorzuheben sind jedoch u.a. die geplante Rückführung der Agrardieselbesteuerung auf EU-Niveau, Erleichterungen beim Stallbau sowie steuerliche Entlastungen. Kritisch sieht Rukwied hingegen die Festsetzung des Mindestlohns auf 15 € sowie das geplante Naturflächenbedarfsgesetz, das landwirtschaftliche Flächen gefährden könnte. Auch fehlende Verbindlichkeit und unkonkrete Prüfaufträge beim Bürokratieabbau werden bemängelt. Er fordert eine klare Ressortaufteilung und betont, dass die Landwirtschaft nicht erneut durch Kompetenzkonflikte zwischen Umwelt- und Agrarministerium ausgebremst werden dürfe. Ziel müsse es sein, die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Betriebe zu sichern und Strukturbrüche zu vermeiden. Das komplette Pressestatement finden Sie unter: www.bauernverband.de/presse-medien/pressemitteilungen/pressemitteilung/deutscher-bauernverband-zum-abschluss-der-koalitionsverhandlungen-1.