Ab dem 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 wird es einen neuen Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung geben.
Aufgrund der Grundsteuerreform entfallen die Grundlagen für den bisher von der SVLFG satzungsgemäß zur Beitragsermittlung herangezogenen „korrigierten Flächenwert“. Eine Beitragsklassenreform in der LKK ab dem 01.01.2025 ist daher alternativlos. Auch besteht ein erhöhter Beitragsbedarf, der zu decken ist.
Der neue Beitragsmaßstab, dem das Standardeinkommen zugrunde liegt, die Berechnung der Einkünfte und die daraus resultierende Einstufung in die Beitragsklassen bedeuten eine Abkehr vom Regionalgedanken zugunsten des Solidargedankens. Die Belastung der Betriebe richtet sich nach dem Einkommen oder „wer hohe Erträge hat, zahlt auch hohe Beiträge“.
Nach Ansicht der SVLFG sind die Ertragswerte der einzelnen Kataster im Standarteinkommen besser abzubilden und die Tierbestände werden im Gegensatz zu vorher bei der Ermittlung des Standardeinkommens mitberücksichtigt.
Was ist das Standardeinkommen?
Das Standardeinkommen basiert auf Daten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL e.V.) und des Thünen-Instituts. Die beiden Organisationen haben für jedes land- und forstwirtschaftliche Produktionsverfahren, welches bei der SVLFG hinterlegt ist, eigene betriebswirtschaftliche Werte für jeden deutschen Landkreis ermittelt. Diese standardisierten Einkommensbeiträge für beispielsweise Grünland, Ackerbau, Milchviehhaltung, Schweinehaltung oder Forst, ergeben vervielfältigt mit der betriebsindividuell bewirtschafteten Fläche und der Zahl der gehaltenen Tiere den Einkommenswert, der für die Einstufung in die 20 Beitragsklassen der LKK genutzt wird.
Nähere Informationen zum neuen Beitragsmaßstab bei der LKK werden auf der Webseite der SVLFG HIER veröffentlicht. Dort wird in den nächsten Tagen auch ein Beitragsrechner eingestellt werden, mit denen die Versicherten sich den künftigen Krankenkassenbeitrag anhand ihrer bewirtschafteten Fläche und der Zahl der gehaltenen Nutztiere berechnen lassen können.
Sollten sich Flächen- oder Tierbestände geändert haben, wird dringend angeraten, die Änderungen unverzüglich, bis spätestens 31.12.2024 der SVLFG zu melden.
Auswirkungen auf die Beitragsklassen
An dem 01.01.2025 befinden sich 35,35 der landwirtschaftlichen Betriebe Niedersachsens in der Beitragsklasse 20 und zahlen einen monatlichen Beitrag zur LKK von EUR 828,00. Bisher befanden sich 5 % der niedersächsischen landwirtschaftlichen Betriebe in Beitragsklasse 20 und zahlten einen monatlichen Beitrag zur LKK in Höhe von EUR 727,18. Der Rest der Betriebe verteilt sich auf die Beitragsklassen 2 – 19.
Die Kritik des Landesbauernverbandes Niedersachsen an den neuen Beitragsklassen
Zu kritisieren ist an der neuen Methode der Ermittlung des Einkommens, dass bei einem Standardeinkommen keine individuellen Kostenstrukturen berücksichtigt werden können.
Kartoffeln und Zuckerrüben werden mit hohen Ertragswerten berücksichtigt. Es wird jedoch nur der pauschale Ertragswert abgebildet. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die einzelnen Verwendungszwecke (Speise- oder Industriekartoffeln) für unterschiedlich hohe Erträge sorgen. Um tatsächlich realistische Einkommen der niedersächsischen Betriebe zu ermitteln, wäre es sachdienlich, die Landwirtschaftskammer zur Ermittlung der tatsächlichen Werte hinzuzuziehen. Als Zeitraum ist ein Fünfjahreszeitraum gegenüber dem von der SVLFG verwendeten Dreijahreszeitraum sachdienlicher.
Weiterhin werden die Tierhalterinnen und Tierhalter mittelgroßer Betriebe überproportional benachteiligt.
Abschließend ist festzustellen, dass die LKK gegenüber der AKK und der PKV immer noch die kostengünstigere und leistungsstärkere Alternative ist. Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Jahr 2025 auf EUR 66.150 jährlich und monatlich EUR 5.512,64 steigen. Der Zusatzbeitrag in der AKK steigt auf EUR 2,5 %. Ab Beitragsklasse 13 wäre der Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 17,1 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens (EUR 942,64) zu zahlen sein zzgl. Beitrag zur Pflegeversicherung. Die monatlichen Beiträge zur LKK liegen selbst mit dem Höchstbetrag von EUR 828,00 noch darunter.