Umwelt-Info: Ab April 2021 neue „rote“ Flächen
Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat heute mitgeteilt, dass die nach Düngeverordnung notwendige Neuabgrenzung der sogenannten „nitratbelasteten“ Feldblöcke erst im März 2021 in Kraft treten kann. Ab sofort besteht aber für jeden Betrieb die Möglichkeit, sich einen Einblick über die mögliche Betroffenheit über das Internet zu verschaffen. Dazu sind im so genannten „LEA-Portal“ der Agrarverwaltung unter https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ die „Häkchen“ für die „Ebene“ Düngeverordnung, Unterpunkte „Düngeverordnung“, „Entwurf Neufassung NDüngGewNPVO“ und „Entwurf mit Nitrat belastete Gebiete“ zu setzen.
Vor dem Inkrafttreten der neuen Ausweisung auf Feldblockebene wurde heute die Verbandsanhörung gestartet. Das Landvolk Niedersachsen wird dabei erneut seine Kritik am gewählten Verfahren an die Landesregierung herantragen und schnellstmögliche Änderungen verlangen. Weil die Neuabgrenzung verspätet in Kraft gesetzt wird, gelten vorübergehend im ersten Vierteljahr 2021 auf allen Flächen, die in einem Grundwasserkörper mit mindestens einer „roten“ Messstelle gelegen sind, die Anforderungen für „nitratbelastete“ Gebiete nach § 13a Düngeverordnung. Das Landvolk fordert hier Erleichterungen, damit z. B. die Düngebedarfsdokumentation gleich auf Basis der geplanten Neuabgrenzung erfolgen kann. Nach der Übergangszeit reduziert sich die Gebietskulisse in Niedersachsen dann auf ca. 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche, Dauergrünland ist nur noch in Ausnahmefällen betroffen. Mit der Neuabgrenzung sind zukünftig auch Regionen betroffen, in denen es bisher keine „roten“ Feldblöcke gab. Das Landvolk Niedersachsen kritisiert das Verfahren, denn nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes wäre auch eine andere, weitergehende Reduzierung möglich. Um die dazu notwendigen Änderungen möglichst schnell in die Umsetzung und eine genauere Eignungsprüfung von Messstellen auf den Weg zu bringen, werden die Verhandlungen mit der Landesregierung zum Jahresbeginn 2021 fortgesetzt. Gleichzeitig läuft die juristische Prüfung, ob neue Klagen eingereicht werden müssen, um die Forderungen durchzusetzen.
Mit der neuen Landesdüngeverordnung sind zusätzlich zu den Einschränkungen der Bundesverordnung (- 20 % unter N-Düngebedarf, Pflicht zu Zwischenfrüchten vor Sommerungen, strengere Sperrfristen, etc.) auch Veränderungen bei den „Zusatzauflagen“ des Landes für „rote“ Feldblöcke und „graue“ phosphatsensible Gebiete geplant. Gefordert werden soll z. B. bei Mais, der nach dem 1. Oktober geerntet wird, eine Untersaat einzusäen. Organischer Dünger zu Mais oder Zuckerrüben soll höher als bisher auf den Düngebedarf angerechnet werden. Wegfallen sollen jedenfalls vorübergehend die Pflicht zu eigenen Nährstoffanalysen von Wirtschaftsdüngern, bis es anerkannte, kostengünstige Schnellbstimmungsverfahren gibt. Die pauschale Anforderung von mindestens 7 Monaten Lagerkapazität für anfallende Wirtschaftsdünger soll gestrichen werden, Betriebe mit einem hohen Anfall müssen schon wegen der strengeren Sperrfristen diese Anforderung umsetzen.