Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

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Lokales aus dem Kreisverband

Die wichtigsten Veranstaltungen und Verbandsinformationen auf einen Blick. Informieren Sie sich über anstehenden Events sowie lokale Nachrichten aus dem Kreisverband und erhalten Sie täglich aktualisierte Informationen zu den verschiedenen Betriebszweigen von unserem Landesverband.

Aktuelles aus dem Kreisverband

Aktuelles aus dem Landesverband

23.12.2020
HPAI in Polen – Geflügelpreise eingebrochen
Geflügel

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Landesweit wurden bereits sechs Ausbrüche verzeichnet und mehr als eine Million Nutztiere gekeult. Die Erzeugerpreise für Geflügelfleisch sind drastisch eingebrochen. Inzwischen erzielten beispielsweise Hähnchenmäster bei Produktionskosten von umgerechnet 0,80 €/kg im Verkauf oft weniger als 0,45 €/kg. In Polen wurden 2019 2,59 Mio. t Geflügelfleisch erzeugt; Polen ist der größte Geflügelfleischproduzent in der EU.

23.12.2020
Tierzahl-Meldungen an die TSK überprüfen!
Geflügel

Info Geflügel

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK) weist darauf hin, dass die Geflügelhalter jetzt noch einmal Ihre Tierzahl-Meldungen an die TSK überprüfen sollten. Es ist der tatsächliche Tierbestand zu melden. Sofern bisher zu wenig Tiere gemeldet wurden, besteht jetzt noch die Möglichkeit, die Nachmeldung der fehlenden Tiere umgehend nachzuholen!

23.12.2020
Geflügelpest: Biosicherheit beachten – Einstreulagerung
Geflügel

Info Geflügel

Nach den beiden Geflügelpestausbrüchen in Putenbeständen in den Landkreisen Cloppenburg und Oldenburg (siehe Meldungen am 21. u. 22.12.2020) bleibt die Lage landesweit weiterhin dynamisch und gibt Anlass, wachsam zu bleiben.

Geflügelhalter sind daher aufgerufen, ihre Tiere bestmöglich vor einem Eintrag der Geflügelpest in ihre Bestände zu schützen. Dabei ist auch größte Sorgfalt bei der sicheren Lagerung des Einsteumaterials zu legen!

22.12.2020
Geflügelpest nun auch im LK Oldenburg
Geflügel

Info Geflügel

(ML) Das nationale Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) hat heute (Dienstag) den Verdacht auf Geflügelpest in einem Mastputenbetrieb im Landkreis Oldenburg bestätigt. Demnach handelt es sich um die hoch ansteckende Variante der Geflügelpest H5N8. Betroffen ist ein Betrieb mit 13.000 Tieren. Der Landkreis hat bereits auf Grundlage der Geflügelpest-Verordnung als Vorsichtsmaßnahme die Tötung der Puten angeordnet. Ein Sperrbezirk mit einem Radius von drei Kilometern um den Seuchenausbruch wurde eingerichtet. Zusätzlich gibt es ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von zehn Kilometern.

Es ist der zweite Fall von Geflügelpest innerhalb dieser Woche in Niedersachsen. Bereits am Montag musste der Landkreis Cloppenburg die Räumung eines Bestandes von 17.000 Puten vollziehen. Auch dort war das aggressive H5N8 Virus nachgewiesen worden.

Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Wir nehmen leider eine große Dynamik wahr. Deshalb habe ich heute den Tierseuchenkrisenfall für Niedersachsen festgestellt, die Aktivierung des Tierseuchenkrisenzentrums in meinem Ministerium und die Errichtung des Krisenkoordinierungsstabes beim LAVES angeordnet.“ Die Ministerin steht dem Landeslenkungsstab vor, der sich aus einem interministeriellen Krisenstab, Verbänden, Kammern und Vertretern der Tierseuchenkasse zusammensetzt. Außerdem wurde das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) einbezogen.

Die aggressive Vogelgrippe ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Eine Übertragung auf Menschen wurde bislang nicht festgestellt. Seit November 2020 ist das Virus in mehreren deutschen Küstenländern aufgetaucht. In vielen niedersächsischen Regionen kam es insgesamt zu 45 Ausbrüchen der Geflügelpest bei Wildvögeln. Deshalb haben viele Landkreise in Niedersachsen bereits ein Aufstallungsgebot für Freilandgeflügel erlassen.

22.12.2020
Flächen der neuen „roten Gebiete“ einsehbar
Umwelt und Landwirtschaft

Umwelt-Info: Ab April 2021 neue „rote“ Flächen

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat heute mitgeteilt, dass die nach Düngeverordnung notwendige Neuabgrenzung der sogenannten „nitratbelasteten“ Feldblöcke erst im März 2021 in Kraft treten kann. Ab sofort besteht aber für jeden Betrieb die Möglichkeit, sich einen Einblick über die mögliche Betroffenheit über das Internet zu verschaffen. Dazu sind im so genannten „LEA-Portal“ der Agrarverwaltung unter https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ die „Häkchen“ für die „Ebene“ Düngeverordnung, Unterpunkte „Düngeverordnung“, „Entwurf Neufassung NDüngGewNPVO“ und „Entwurf mit Nitrat belastete Gebiete“ zu setzen.

Vor dem Inkrafttreten der neuen Ausweisung auf Feldblockebene wurde heute die Verbandsanhörung gestartet. Das Landvolk Niedersachsen wird dabei erneut seine Kritik am gewählten Verfahren an die Landesregierung herantragen und schnellstmögliche Änderungen verlangen. Weil die Neuabgrenzung verspätet in Kraft gesetzt wird, gelten vorübergehend im ersten Vierteljahr 2021 auf allen Flächen, die in einem Grundwasserkörper mit mindestens einer „roten“ Messstelle gelegen sind, die Anforderungen für „nitratbelastete“ Gebiete nach § 13a Düngeverordnung. Das Landvolk fordert hier Erleichterungen, damit z. B. die Düngebedarfsdokumentation gleich auf Basis der geplanten Neuabgrenzung erfolgen kann. Nach der Übergangszeit reduziert sich die Gebietskulisse in Niedersachsen dann auf ca. 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche, Dauergrünland ist nur noch in Ausnahmefällen betroffen. Mit der Neuabgrenzung sind zukünftig auch Regionen betroffen, in denen es bisher keine „roten“ Feldblöcke gab. Das Landvolk Niedersachsen kritisiert das Verfahren, denn nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes wäre auch eine andere, weitergehende Reduzierung möglich. Um die dazu notwendigen Änderungen möglichst schnell in die Umsetzung und eine genauere Eignungsprüfung von Messstellen auf den Weg zu bringen, werden die Verhandlungen mit der Landesregierung zum Jahresbeginn 2021 fortgesetzt. Gleichzeitig läuft die juristische Prüfung, ob neue Klagen eingereicht werden müssen, um die Forderungen durchzusetzen.

Mit der neuen Landesdüngeverordnung sind zusätzlich zu den Einschränkungen der Bundesverordnung (- 20 % unter N-Düngebedarf, Pflicht zu Zwischenfrüchten vor Sommerungen, strengere Sperrfristen, etc.) auch Veränderungen bei den „Zusatzauflagen“ des Landes für „rote“ Feldblöcke und „graue“ phosphatsensible Gebiete geplant. Gefordert werden soll z. B. bei Mais, der nach dem 1. Oktober geerntet wird, eine Untersaat einzusäen. Organischer Dünger zu Mais oder Zuckerrüben soll höher als bisher auf den Düngebedarf angerechnet werden. Wegfallen sollen jedenfalls vorübergehend die Pflicht zu eigenen Nährstoffanalysen von Wirtschaftsdüngern, bis es anerkannte, kostengünstige Schnellbstimmungsverfahren gibt. Die pauschale Anforderung von mindestens 7 Monaten Lagerkapazität für anfallende Wirtschaftsdünger soll gestrichen werden, Betriebe mit einem hohen Anfall müssen schon wegen der strengeren Sperrfristen diese Anforderung umsetzen.

22.12.2020
Fördermittel für Isofluran-Narkosegeräte nicht ausgeschöpft
Schwein

Info Schwein

Von Januar bis September 2020 konnten landwirtschaftliche Betriebe Zuwendungen beantragen, um ein DLG-zertifiziertes Isofluran-Narkosegerät anzuschaffen. Die BLE hat nun alle Anträge bearbeitet und die Auszahlungen auf den Weg gebracht.

Von den insgesamt 2.747 Auszahlungsanträgen konnte die BLE 2.685 mit einem Fördervolumen von rund 13,56 Millionen Euro bewilligen. Weitere sieben Bewilligungen für 26 Geräte erhielten Schulungseinrichtungen. Gründe für Ablehnungen waren hauptsächlich, dass Anträge nicht fristgerecht oder nicht rechtsverbindlich mit Unterschrift gestellt wurden.

Ab dem 1. Januar 2021 ist die betäubungslose Ferkelkastration in Deutschland verboten. Es tritt dann eine der europaweit strengsten Regelungen in Kraft: Eine vollständige Schmerzausschaltung muss garantiert sein. Männliche Ferkel dürfen nur noch unter Vollnarkose kastriert werden. Anders als in anderen Mitgliedstaaten reicht eine lokale Betäubung oder Schmerzlinderung in Deutschland nicht aus.

Zur betäubungslosen Ferkelkastration bestehen drei rechtskonforme Alternativen: 

  • die Jungebermast, 
  • die Impfung gegen Ebergeruch und 
  • die Kastration unter Vollnarkose. 

21.12.2020
Geflügelpest in Betrieb im Landkreis Cloppenburg nachgewiesen
Geflügel

Info Geflügel

(Landkreis Cloppenburg, ML) Das hochpathogene Influrenza A Virus des Subtyps H5N8 ist heute durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) in einem Betrieb mit mehreren Ställen im Landkreis Cloppenburg nachgewiesen worden. Am Sonntag hatte bereits das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) das positive Testergebnis eines Privatlabors bestätigt. Das Veterinäramt des Landkreises Cloppenburg hat umgehend Maßnahmen eingeleitet und bereits gestern mit der Vorbereitung begonnen, die 17.000 Putenhähne des betroffenen Betriebs im Bereich der Stadt Cloppenburg zu keulen. Die Tötung wird heute abgeschlossen werden.

Gleichzeitig werden ein Sperrbezirk innerhalb von mindestens 3 Kilometern und ein Beobachtungsbezirk innerhalb von 10 Kilometern um den betroffenen Betrieb eingerichtet. Für das im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet befindliche Geflügel gelten Verbringungsbeschränkungen. Darüber hinaus werden der Gesundheitszustand der Tiere fortlaufend erfasst und gegebenenfalls Proben zur Untersuchung entnommen. Eine Ausbreitung auf weitere Betriebe soll unbedingt verhindert werden. Innerhalb von 3 Kilometern um die betroffenen Ställe können über 300.000 Stück Geflügel gehalten werden. Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Vogelgrippe werden mit dem Land Niedersachsen abgestimmt. 

Landrat Johann Wimberg äußerte sich besorgt. „Angesichts der aufgetreten Fälle von Vogelgrippe um uns herum, waren wir grundsätzlich durchaus auf ein solches Geschehen eingestellt“, erklärte Wimberg. „Dennoch ist der Ausbruch der Vogelgrippe in dieser Zeit der Corona-Krise eine zusätzliche Belastung für die Region.“ Der Landkreis Cloppenburg verfüge aber mit seinem großen Veterinäramt über viel Expertise und Erfahrungen in der Bekämpfung von Tierseuchen, so der Landrat abschließend. 

Das ML weist alle Geflügelhalter auf die Notwendigkeit einer Überprüfung, gegebenenfalls Verbesserung und konsequenten Durchführung der Biosicherheitsmaßnahmen hin.

Bitte schützen Sie Ihre Geflügelbestände durch die strikte Beachtung der Biosicherheitsmaßnahmen. Zur Eigenkontrolle der Hygienemaßnahmen stehen Ihnen die bekannten Checklisten für Geflügelhalter und die Biosicherheitsampel zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/geflugel/geflugelpest/geflugelpest/informations-merkblatter-und-downloads-190699.html

21.12.2020
Sonderedition zur Verabschiedung des EEG 2021: Bundestag mit etlichen Änderungen
Bioenergie

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Sonderedition zur Verabschiedung des EEG 2021: Bundestag mit etlichen Änderungen

Die Bundestagsfraktionen von CDU, CSU und SPD haben sich auf die Endfassung der EEG-Novelle 2021 geeinigt. Im Vergleich zum Kabinettsbeschluss aus dem September werden nochmals umfangreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen (hier). Das Gesetz wurde am 17. Dezember im Bundestag und am 18. Dezember im Bundesrat verabschiedet und wird dann am 01. Januar 2021 in Kraft treten. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Bioenergie

  • Das jährliche Ausschreibungsvolumen im regulären Segment wird von 350 auf 600 MW pro Jahrangehoben. Der Start der 50-Prozent-Südquote wird auf 2022 verschoben. Die jährliche Ausschreibungsmenge für Biomethananlagen bleibt bei 150 MW und wird auch erst ab 2022 auf den Süden beschränkt.

 2021-20222023-2028
EEG 2017200 MW/a
EEG 2021: Reguläres Segment600 MW/a600 MW/a
EEG 2021: Segment für Biomethan im Süden150 MW/a150 MW/a
  • Kleine Neu- und Bestandsanlagen bis zu einer installierten Leistung von 500 kW erhalten in den Ausschreibungen zusätzlich einen Bonus von 0,5 ct/kWh auf den Zuschlagswert. Der Bonus soll auch für Anlagen bis 150 kW gelten, also Anlagen in der Festvergütung. Die Erhöhung der Gebotshöchstwerte um ca. 2 ct/kWh für Neu- und Bestandsanlagen bleibt bestehen.

Jeweils für 2021EEG 2017EEG 2021
Neuanlagen im regulären Segment14,3 ct/kWh16,4 ct/kWh
Bestandsanlagen im regulären Segment16,24 ct/kWh18,4 ct/kWh
Segment für Biomethan im Süden19 ct/kWh
  • Für unterdeckte Ausschreibungen für Neu- und Bestandsanlagen wird ein neues Zuschlagsverfahren eingeführt, das zur Folge hat, dass dann nur noch 80 % der Gebotsmenge bezuschlagt werden. Wird das Volumen in einer Ausschreibung nicht ausgeschöpft, erhalten also 20 % der Gebotsmenge keinen Zuschlag, selbst wenn sie unter dem Gebotshöchstwert bleiben (sog. endogene Mengensteuerung).
  • Der Flexibilitätszuschlag wird für frühere Bezieher der Flexibilitätsprämie beschränkt und nur noch für Leistung gewährt, die gegenüber der Inanspruch­nahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird.
  • Die Sondervergütungsklasse für Güllevergärung wird nicht nochmal überarbeitet. Damit wird nur die Begrenzung der Bemessungsleistung auf 75 kW aufgehoben. Da die Begrenzung der installierten Leistung auf 150 kW beibehalten sowie die Pflicht zur Flexibilisierung aufrechterhalten wird, können de facto keine Gülleanlagen mit deutlich höherer Bemessungsleistung als bisher gebaut werden. Ab einer installierten Leistung von 100 kW erhalten neue Anlagen den Flexzuschlag.
  • Die Verordnungsermächtigung für eine Anschlussvergütung für bestehende Gülleklein- und Biogasanlagen, die nach Auslaufen des ersten Vergütungszeitraums auf Güllevergärung umrüsten wollen, bleibt und wird nicht direkt im Gesetz geregelt.
  • Güllekleinanlagensollen künftig 50 statt nur 45 % ihrer installierten Leistung als Bemessungsleistung vergütet bekommen. Für alle anderen Biogasanlagen bleibt die Verschärfung von 50 auf 45 %. Die Flexibilitätsanforderungen für Festbiomasseanlagen werden entschärft und betragen künftig nur noch 75 statt 65 %.
  • Für neu bezuschlagte Anlagen werden Qualitätskriterien an die Flexibilität eingeführt. Biogasanlagen, die über mehr als ein BHKW verfügen, müssen an mind. 4.000 Viertelstunden im Jahr mind. 85 % ihrer installierten Leistung abrufen.
  • Altholz-Anlagen, die zwischen 2021 und 2025 aus der EEG-Förderung fallen, sollen eine degressive Übergangsförderung erhalten.
  • Außerdem bleiben u.a. folgende Regelungen aus dem Kabinettsbeschluss bestehen:
  • Flexdeckel wird aufgehoben
  • Flexzuschlag steigt von 40 auf 65 Euro pro kW installierter Leistung
  • Realisierungsfrist für Neuanlagen steigt von 24 auf 36 Monate
  • Wechselfrist in den zweiten Vergütungszeitraum sinkt von zwölf auf zwei Monate
  • Maisdeckel sinkt von 44 auf 40 %.

Photovoltaik

  • Agri-Photovoltaik:In die Innovationsausschreibungen wird das Segment der „besonderen Solaranlagen“ aufgenommen. Neben „Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau“ gehören dazu auch schwimmende PV und PV auf Parkplätzen. Die Anforderungen an dieses Segment sollen von der Bundesnetzagentur im Oktober 2021 festgelegt werden. Es werden einmalig im Jahr 2022 50 MW ausgeschrieben, die einzelnen Anlagen müssen zwischen 100 kW und zwei MW groß sein.
  • Die Kulisse für Freiflächenanlagen wird nicht nochmal überarbeitet. Damit beträgt der Randstreifen an Autobahnen und Schienenwegen künftig 200 m (vorher 110 m) zuzüglich 15 m für Tierwanderungen. Die Größenbeschränkung pro Anlage wird von zehn auf 20 MW angehoben.
  • Die Einspeisevergütung für neue Anlagen entfällt jetzt, wenn der Börsenstrompreis mindestens vier Stunden (vorher sechs h) negativ ist. Die Zeiträume mit negativen Strompreisen werden jetzt an den ursprünglichen Vergütungszeitraum angehängt.
  • Für PV-Dachanlagen wird die Ausschreibungsgrenze jetzt nicht auf 500 kW abgesenkt, sondern bleibt bei 750 kW. Anlagen zwischen 300 und 750 kW haben die Wahl, ob sie in Ausschreibungen gehen möchten. In den Ausschreibungen ist kein Eigenverbrauch möglich, bei Eigenverbrauch wird nur die Hälfte des Stroms vergütet.
  • Die optionale Anschlussvergütung bis 2027 (Jahresmarktwert minus Vermarktungskosten) für Dachanlagen, deren Vergütungszeitraum abgelaufen ist, bleibt bestehen. Die Regelung ist jetzt generell auf Anlagen bis 100 kW begrenzt.
  • Die Pflicht zum Einbau eines Smart-Meters wird nicht auf eine Anlagengröße von einer kW verschärft, sondern bleibt wie im EEG 2017 bei sieben kW.
  • Im Vergleich zum Kabinettsentwurf steigt das Ausschreibungsvolumen für Dachanlagen steigt pro Jahr um 50 MW, dafür werden analog 50 MW/Jahr bei den Freiflächenanlagen abgezogen.
  • Beim Mieterstrom werden künftig Quartiersansätze ermöglicht. Das bisherige Kriterium des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs fällt weg. Darüber hinaus wird der Mieterstrom von der Gewerbesteuer befreit.
  • Es wird eine Verordnungsermächtigung für Regelungen geschaffen, mit denen auch für PV-Freiflächenlagen Akzeptanzzahlungen i.H.v. 0,2 ct/kWh (wie bei Windkraft) an die Kommunen geleistet werden können.
  • Der sog. „atmende Deckel“ wird nochmal angepasst und jetzt auf einen Zielwert von 2100 MW/Jahr (KabE: 2300) ausgerichtet. Zudem werden die Mechanismen überarbeitet.

Windkraft an Land

  • Für ausgeförderte Windkraftanlagen, deren Vergütungszeitraum Ende 2020 oder Ende 2021 endet, wird jetzt auch eineAnschlussregelung geschaffen, die auf Ende 2021 bzw. Ende 2022 begrenzt ist. Die Anlagen müssen dazu in neue Ausschreibungen und erhalten bis dahin einen Aufschlag auf den Strommarktwert.
  • Die Akzeptanzzahlung an die Kommunen i.H.v. 0,2 ct/kWh wird eingeschränkt und darf jetzt nur noch an Kommunen im Umkreis von 2,5 km gezahlt werden. Wenn mehrere Kommunen betroffen sind, muss die Zahlung aufgeteilt werden.

Bewertung

Der Bundestagsbeschluss enthält neben zusätzlichen Verbesserungen für die Bioenergie auch Hürden. Die höheren Ausschreibungsvolumina (600 MW/Jahr) und der zusätzliche Bonus von 0,5 ct/kWh auf den Zuschlagswert für kleine Biogasanlagen sind positiv zu werten. Damit werden wichtige DBV-Forderungen aufgegriffen. Kritisch ist aber das neue Zuschlagsverfahren bei unterdeckten Ausschreibungen. Die Wirkung der erhöhten Gebotshöchstwerte wird so wohl deutlich ausgebremst. Auch die Regelung, wonach der Flexibilitätszuschlag für frühere Bezieher der Flexibilitätsprämie beschränkt ist, wirkt sich nachteilig aus.

Leider enthält das EEG trotz intensiver Bemühungen des DBV keine echte Überarbeitung der Sondervergütungsklasse für die Güllevergärung. Hier bietet sich aber die Gelegenheit, diese Forderung nochmal aufzugreifen, wenn vsl. im Frühjahr eine Anhebung der Ausbauziele im EEG neu adressiert wird.

Bei der Photovoltaik ist die Ausweitung der EEG-Umlagebefreiung auf Anlagen bis 30 kW zu begrüßen. Zudem gilt die Regelung jetzt auch für ausgeförderte Anlagen und schafft damit für viele Betreiber Weiternutzungsoptionen. Zudem wird ein interessantes Segment für Agri-PV geschaffen. Insgesamt stärkt der Bundestag den Ausbau von PV-Dachanlagen, der Seitenrandstreifen an Verkehrswegen für Freiflächenanlagen bleibt aber leider unverändert.

18.12.2020
Wie entwickeln sich die Rapsmärkte?
Pflanzen

Infobrief Pflanze

Corona-Pandemie, Afrikanische Schweinepest und die politische Lage in den USA brachten den Märkten für Ölsaaten und Nachprodukte im Wirtschaftsjahr 2019/20 jede Menge Unwägbarkeiten. 2020/21 sieht das nicht anders aus. Seine Rapsernteschätzung 2020/21 hat das USDA im Vergleich zum Vormonat etwas verringert, von 69,2 auf 68,9 Mio. t. Auslöser sind die Abwärtskorrekturen für Kanada von 19,4 auf 19,0 Mio. t und für die EU-27+VK von 17,0 auf 16,9 Mio. t. Die Aussichten auf die deutsche Rapsernte 2021 sind bislang positiv. Die Winterrapsfläche liegt mit gut 1 Mio. ha über Vorjahresniveau.

Aufgrund deutlich besserer Aussaat- und Aufwuchsbedingungen waren regional nur sehr vereinzelt Umbrüche notwendig. Was den Außenhandel betrifft, so wurden in den ersten drei Monaten der Saison 2020/21 rund 1,7 Mio. t Raps eingeführt und damit 14 % mehr als im Vorjahreszeitraum.